Updates zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
Erläuterungen zur Wasserentnahmegebühr-Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes v. 25. September 2024
Über die Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes haben wir bereits im Oktober 2024 berichten. Die zuständige Behörde hat den Erlass vom Umweltministerium mit weiteren Informationen zur Verfügung gestellt. Diese Informationen finden Sie in der folgender Anlage (Anlage verlinken).
Zur Sache: Das Niedersächsische Wassergesetz regelt die Gebühren für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser (z.B. über einen Brunnen). Auf die Trinkwasserpreise, die die lokalen Wasserversorgungsunternehmen festlegen, hat das Gesetz keinen Einfluss. Somit hat die Gesetzesänderung keinen Einfluss auf Vereine, die ausschließlich Trinkwasser durch ein lokales Wasserversorgungsunternehmen beziehen.
Die Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes ist für Sportvereine, die Wasser z.B. aus einem Brunnen entnehmen, eine entscheidende Entlastung: Sportvereine, die weniger als 5000 m³ Wasser jährlich zur Unterhaltung der genutzten Sportstätten (wie bspw. Fußball- oder auch Ascheplätze) verbrauchen, sind künftig von der Zahlung der Wassergebühren ausgenommen. Die Überschreitung einer Wassermenge von 5.000 m³ führt zur Zahlungsverpflichtung.
Beispiel: Bis 5.000 m³ = 0,00 € Gebühr. Bei einer Menge von 5.500 m³ = 1.122,00 € Wasserentnahmegebühr (5.500 x 0,204 €). Näheres entnehmen Sie der Anlage.